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   BFH, 19.11.1965 - VI 188/64 U   

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https://dejure.org/1965,1892
BFH, 19.11.1965 - VI 188/64 U (https://dejure.org/1965,1892)
BFH, Entscheidung vom 19.11.1965 - VI 188/64 U (https://dejure.org/1965,1892)
BFH, Entscheidung vom 19. November 1965 - VI 188/64 U (https://dejure.org/1965,1892)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erlass eines berichtigten Bescheids durch das Finanzamt bei berechtigten Interesse des Steuerpflichtigen oder bei Änderung des ursprünglichen Steuerbetrages

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 84, 433
  • DB 1966, 487
  • BStBl III 1966, 156
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.06.1962 - VI 49/61 S

    Absetzbarkeit eines in der Person des Erblassers entstandenen Verlustes durch den

    Auszug aus BFH, 19.11.1965 - VI 188/64 U
    Das Urteil des Bundesfinanzhofs VI 49/61 S vom 22. Juni 1962 (BStBl 1962 III S. 386, Slg. Bd. 75 S. 328), nach dem ein in der Person des Erblassers entstandener Verlust auch von dem Erben geltend gemacht werden kann, hat damals noch nicht vorgelegen.

    Da die Bf. sich darauf verlassen hätten, daß in der Person des Erblassers entstandene Verluste schlechthin nicht abzugsfähig seien, seien sie in ihrem Vertrauen weder durch das Urteil des Bundesfinanzhofs VI 49/61 S (a.a.O.) noch durch die vorliegende Entscheidung beeinträchtigt.

    Die Bf. könnten zwar, da der Einkommensteuerbescheid 1958 rechtskräftig sei, im Gegensatz zu Steuerpflichtigen, deren Veranlagungen für vorangegangene Jahre bei dem Bekanntwerden des Urteils des Bundesfinanzhofs VI 49/61 S (a.a.O.) noch nicht rechtskräftig gewesen seien, nicht mehr in den Genuß des vollen Verlustabzuges kommen.

    Daß die Verluste nicht in der Person der beschwerdeführenden Ehefrau, sondern in der ihres verstorbenen Vaters entstanden sind, steht dem Verlustabzug nicht entgegen, wie der Senat in dem Grundsatzurteil VI 49/61 S (a.a.O.) ausgeführt hat.

  • BFH, 17.03.1961 - VI 67/60 U

    Bindungswirkung von steuerlichen Festsetzungen eines Betriebsfinanzamtes bzgl.

    Auszug aus BFH, 19.11.1965 - VI 188/64 U
    Das gelte jedoch, wie der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung VI 67/60 U vom 17. März 1961 (BStBl 1961 III S. 427, Slg. Bd. 73 S. 441) ausgeführt habe, nur für den Normalfall, bei dem die Feststellung der Höhe des auszugleichenden Verlustes im Jahr der Entstehung und die Höhe des abzuziehenden Verlustes in einem Folgejahr einen unselbständigen Teil des für das Jahr ergangenen Steuerbescheides bilde.
  • BFH, 07.10.1964 - I 286/62 U

    Berichtigung eines Gewerbesteuermeßbescheids

    Auszug aus BFH, 19.11.1965 - VI 188/64 U
    Die Erteilung eines berichtigten Bescheids ist aber, auch wenn der Steuerbetrag unverändert bleibt, nicht etwa unzulässig (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 286/62 U vom 7. Oktober 1964, BStBl 1965 III S. 103, Slg. Bd. 81 S. 286).
  • BFH, 09.01.1958 - IV 250/57 U

    Wahlrecht des Steuerpflichtigen, in welchem Zeitraum er den Verlustabzug geltend

    Auszug aus BFH, 19.11.1965 - VI 188/64 U
    So habe der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung IV 250/57 U vom 9. Januar 1958 (BStBl 1958 III S. 134, Slg. Bd. 66 S. 351) ausgeführt, daß es für den Verbrauch keinen Unterschied mache, ob sich der Steuerpflichtige zur Ausübung eines Wahlrechts habe für berechtigt halten können oder nicht.
  • BFH, 17.02.1961 - VI 243/60 U

    Einstufung des Verlustabzugs als Wahlrecht

    Auszug aus BFH, 19.11.1965 - VI 188/64 U
    Ob diese Vorschrift auf vor dem 1. Januar 1958 entstandene Verluste anwendbar sei, könne dahingestellt bleiben; denn jedenfalls habe ein Steuerpflichtiger auch vor dieser lediglich der Klarstellung dienenden Neufassung des § 10d EStG kein Wahlrecht gehabt, ob und in welcher Höhe er von dem Verlustabzug Gebrauch machen wolle (vgl. insbesondere das zu § 10d EStG 1955 ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs VI 243/60 U vom 17. Februar 1961, BStBl 1961 III S. 232, Slg. Bd. 72 S. 634).
  • BFH, 25.01.1972 - VIII R 235/71

    Verlustabzug - Steuerfreier Sanierungsgewinn - Verlustausgleich - Rechtzeitige

    Konnte ein Steuerpflichtiger den Verlustabzug nach § 10d EStG wegen der Rechtsprechung des BFH über das Verhältnis eines steuerfreien Sanierungsgewinns zum Verlustausgleich und zum Verlustabzug nicht rechtzeitig vornehmen, so kann er nach Änderung der genannten Rechtsprechung im Beschluß Gr. S. 2/67 vom 15. Juli 1968 (BFH 93, 75, BStBl II 1968, 666) den Verlustabzug frühestmöglich innerhalb des Fünfjahreszeitraums des § 10d EStG nachholen (Abweichung von den Grundsätzen des BFH-Urteils VI 188/64 U vom 19. November 1965, BFH 84, 433, BStBl III 1966, 156).

    Dies entspreche den Grundsätzen des BFH-Urteils VI 188/64 U vom 19. November 1965 (BFH 84, 433, BStBl III 1966, 156), wonach der Erbe einen Verlust des Erblassers nicht deshalb in einem späteren Veranlagungszeitraum in Anspruch nehmen könne, weil er an einer früheren Geltendmachung nach dem zu dieser Zeit geltenden Stand der Rechtsprechung, die den Verlustabzug des Erben -- ausgenommen die Fälle, in denen der Erbe mit dem Erblasser zusammenveranlagt worden war -- als unzulässig ansah, gehindert war.

    Auf diesen Grundsätzen beruht offenbar auch das von der Vorinstanz zitierte BFH-Urteil vom 19. November 1965 (a. a. O.), wenn es meint, der Erbe hätte den Verlust bereits bei der Veranlagung 1958 geltend machen können, obwohl diese Möglichkeit durch Änderung der Rechtsprechung erst durch das Urteil des BFH VI 49/61 S vom 22. Juni 1962 (BFH 75, 328, BStBl III 1962, 386) anerkannt wurde.

    Die Entscheidung des Senats steht im Widerspruch zum Urteil VI 188/64 U vom 19. November 1965 (a. a. O.).

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